Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
514
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51 ½ 1II. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten.

„Von einer ſolchen Schenkung, obgleich ſie nur den Ehe⸗ „gatten oder einem von ihnen zum Vortheile geſchehen jſt, „wird in dem eben bemerkten Falle, wo der Geſchenkgeber „der Längſtlebende iſt, immer vermuthet, daß ſie den künfti⸗ „gen Kindern und Abkömmlingen aus dieſer Ehe zum Beſten „geſchehen ſey.“

Hier will man von den contractmäßigen Erbes⸗Einſetzun⸗

gen reden, die durch den Art. 13 der Ordonnanz von 1731

ausdruͤcklich erlaubt, und von jeher in Frankreich, den Grund⸗ ſätzen des roͤmiſchen Rechtes zuwider,(F. 6 inst. per quas person. cuiq. acqu.), eingefuͤhrt waren. Ueber dieſe Erbes⸗ Einſetzung muß man Furgole, zu geſagtem Art. 13, nachſehen⸗

Sie haben etwas von der Natur der Schenkungen unter Lebenden, und etwas von der Natur der Teſtamente an ſich; von Erſtern darin, daß ſie unwiderruflich ſind; von Letztern darin, daß ſie ihre Kraft verlieren, wenn der Geſchenknehmer ohne Kinder zu hinterlaſſen vor dem Geſchenkgeber ſtirbt.

Bloß der Titel: contractmäßiger Erbe, iſt indeſſen un⸗ widerruflich, d. h er hat nur dasjenige ſicher, was der Ge⸗ ſchenkgeber bey ſeinem Abſterben hinterläßt, und letzterer kann keinen andern zu ſeinem Erben machen; dagegen iſt er beſugt, ſein Vermoͤgen frey zu verwalten, und zu ſeinen Be⸗ dürfniſſen unter einem läſtigen Titel, und ohne Argliſt zu veräußern. Was er unter einem wohlthaͤtigen Titel zu thun berechtigt iſt, beſtimmt der ſolgende Artikel.

Nach der Praxis der Parlamente von Toulonſe und Bor⸗ deaur ſtand es einem contractmaͤßigen Teſtirer, wenn er ſich bey der Schenkung ſeines gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens, eine beſtimmte Summe Geldes, oder ein beſtimm⸗ tes Gut vorbehalten hatte, durchaus nicht mehr frey über etwas anderes zu disponiren. Serres, in ſeinen Inſtitutionen führt hierüber ein zu Gunſten eines ſeiner Clienten erlaſſeres Parlaments⸗Urtheil an⸗

Als indeſſen dieſe Frage bey der Civil⸗Section des Caſſa⸗ tions⸗Hofes in der Sache der Domainen⸗Verwaltung wider

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