Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
14
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14 U. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter.

Unſer Artikel ſagt inzwiſchen das Gegentheil, und macht zwiſchen dem Antheile und einer Actie keinen Unterſchied, zuverlaͤßig in der Abſicht, den Handel zu begünſtigen, und Veränderungen des Eigenthumes zu erleichtern. Er ſetzt hinzu, daß dieſe Actien oder Antheile in Ruͤckſicht eines jeden Aſſociirten beweglich bleiben, ſo lange die Geſellſchaſt dauert, denn ſobald ſie aufgelöſt iſt, iſt das Recht, das jedem Aſſo ciirten an den der Geſellſchaft zugehörigen Immobilien zu ſteht, doch allerdings eine Immobiliar-Klage. Noch viel unbe zweifelter iſt die Klage immobiliar, die dritten Perſonen gegen ſolche Immobilien ſelbſt noch während der Dauer der Geſell⸗ ſchaft zuſtehen mag.

die

Der dritte Gegenſtand dieſes Artikels, de Renten nehm lich, ſowohl auf den Staat, als auf Privat-Perſonen, wur⸗ de faſt in allen Provinzen, die ihre eigene Gewohnheitsrechte hatten, zu den Immobilien gerechnet; in den Provinzen hingegen, wo das römiſche Recht galt, zählte man ſie zur

aſſe der Mobilien; nur nahm mat in einigen Parlamentt⸗ Bezirken dicjenigen Renten aus, die auf dem Stadthauſe von Paris hafteten. S. Catellan und Vedel, liv. 4. ch. 7. Lapeyrère, lett. R. n. 87. Sehr wohl hat unſer Artikel in dieſer Materie eine einförmige Regel feſtgeſetzt. (Art. 530, deeretirt den 21. März 1804. Promulgirt den zr. des nehmlichen Monats.)

Art.§30.Jede Erbente iſt weſentlich lösbar, die als

Kaufpreis eines liegenden Gutes, oder bey dem Uebertrage neines Immobiliar⸗Stuͤckes, der aus einem laͤſtigen oder wohl⸗ thaͤtigen Titel geſchehen, als deſſen Bedingung für immer zugeſagt worden iſt.*)

) Daß die Befugniß, eine Erbrente einzulöſen, nach dem vorlie⸗ genden Artikel nur dem Schuldner der Rente zuſtehe, bedarf beynahe keiner Erinnerung. Aus dieſem Grunde entſchied der Appellations⸗Hoſ von Agen am1 Nivoſe 13. J. daß Herr Lom⸗