Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
13
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. Buch. 1. Sit. Von der Eintheilung der Guͤter. 13

Ertrag oder den Gewinn. Man führte inzwiſchen die Ta⸗ backs⸗Manufactur von Havre an, die von Actionnärs erwor⸗ ben worden, wovon ein jeder Antheil am Eigenthume hat; möglich iſt es wirklich, daß die nehmliche Perſon eine Actie und einen Antheil habe; allein dieß hindert nicht, dieſe beyde einzeln und abgeſondert zu betrachten.

Die Frage war, ob dieſe Actien und Antheile als beweg⸗ lich, oder als unbeweglich angeſehen werden ſollten.

Zuerſt kam man darin uͤberein, daß die Actien, und ſelbſt die Antheile ganz beweglich ſeyen, in ſo ferne keine Immobilien vorhanden ſind, die der Geſellſchaft, oder der Unternehmung zugehoͤren; im entgegengeſetzten Falle nahm man ebenfalls an, daß die bloßen Actien zu den Mobilien gehören ſollten; und in der That würde es viel Beſchwerniß verurſacht haben, wenn man, um ſie ſicher an ſich zu bringen, nöthig haͤtteſie in die Hypotheken⸗Regiſter eintragen zu laſſen.*à) Was aber den Antheil betrifft, dieſer mußte wohl als Antheil an dem Eigenthume der der Geſellſchaft zuge⸗ hörigen Immobilien betrachtet, nach den gewöhnlichen Re⸗ geln fuͤr unbeweglich erklaͤrt werden.

*) Dem Art. 7. Tit 1. des kaiſerlichen Decretes vom 16. Jänner 18os zufolge haben die Aetionnaͤrs der Bank von Frankreich die Befugniß, ihre Aetien zu immobilariſiren, und zu dieſem Ende bedarf es nur einer von dem Eigenthümer oder ſeinem Bevoll⸗ mächtigten abgegebenen, in dem doppelten hiezu beſtimmten Re⸗ giſter unterzeichneten, und von einem Wechſel⸗Agenten beglau⸗ bigten Erklaͤrung. Iſt dieſe Erklärung einmahl in die Regiſter eingetragen, ſo ſind die immobilariſirten Aetien den auf die Privilegien und Hypotheken ſich beziehenden Geſetzen, ſo wie das Grund⸗Eigenthum unterworfen, und eben ſo können ſie weder veräußert, noch von den darauf haftenden Privilegien und Hy⸗ pothecken anderſt, als unter Beobachtung der im Geſetzbuche Napoleons hierüber vorhandenen Vorſchriften befreyt werden.

B.