Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
500
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5ce I. Buch IK. Tit. Von der Volljährigkeit, ꝛe.

Art. 514.» Das Verboth ohne Dazwiſchenkunft eines Bey⸗ ſtandes etwas zu unternehmen, kann von denjenigen nach⸗ geſucht werden, welche das Recht haben, auf Interdiction anzutragen; ihr Geſuch muß auf dieſelbe Weiſe eingeleiter⸗ und entſchieden werden.«

Dieſes Verboth kann nur unter Beobachtung derſelben Formalitäten wieder aufgehoben werden.«

Art.§15. In Sachen, wo es um Interdiction oder gerichtliche Anordnung eines Beyſtandes ſich handelt, kann weder in der erſten Inſtanz, noch auf eingelegte Appellation ein Urtheil geſprochen werden, ohne das öffentliche Mini⸗ ſterium in ſeinem Antrage zu vernehmen.«

erkannten Interdietionen von Rechts wegen ihre Kraſt verlieren, und die Macht der ihnen angeordneten Curatoren aufhoͤre, und caſſirte deßwegen ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Turin, welches das Gegentheil erkannt hatte. Die Entſcheidungs⸗Gruͤnde waren folgende: 1) weil der Art. 489 nur diejenigen zu interdieiren erlaubt, die ſich gewöhnlich in einem Zuſtande von Gemüths⸗ ſchwäche, Wahnſinn, oder Raſerey befinden; weil 2) der Art. F13 die Familie bloß ermaͤchtigt, dem Verſchwender einen Rath⸗ geber ernennen zu laſſen, ohne deſſen Beyſtand er ſich nicht ver⸗ gleichen, vor Gericht ſtehen, veräußern ꝛc. könne; weil 30) die Geſetze, die den Stand der Perſonen beſtimmen und modificiren, wenn ſie ihr Los verbeſſern, ſelbſt nach der Natur der Dinge, und wegen der Begünſtigung/ die dem Stande der Perſonen ge⸗ buͤhrt, vom Tage ihrer Verkuͤndigung an ihre Anwenduug erhal⸗ ten müſſen, und folglich eine vorher als Verſchwender erklärte Perſon ſeit der Verkündigung des Geſetzbuches aufgehört hat, im Interdietions⸗Zuſtande zu ſeyn; weil endlich 4) die einzige Modi⸗ ſication ſeines Standes nach dem Art F13 darin beſteht, daß ihm verbothen werden kann, Vergleiche zu ſchließen, vor Gericht zu ſtehen ꝛc. ohne Beyſtand eines Ra⸗ thes, der ihm vom Gerichte angeordnet wird; wo⸗ raus folgt, daß die Klagen, die er anzuſtellen hat, ihm zuſtehen und von ihm unter dem Beyſtand dieſes Rathes angehoben wer⸗ den müſſen, und mithin niemand ſie in ſeiner Abweſenheit, und ohne ſein Vorwiſſen anſtellen koͤnne. Journ. d. Aud. de la Cour de Cassat. 1801. p. 374 1. f. B.

Ende des erſten Bandes⸗