Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
476
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476 1. Buch. X. Lit. Von der Minderjahrigkeit, ꝛe.

Aus dieſem Artikel ſcheint ſich zu ergeben, daß ein Min⸗

derjähriger, der Handlung treibt, in Hinſicht der auf dieſe

tungs⸗Commiſſion von jenem ihrer Mitglieder, der zum Vor⸗ munde auserſehen worden, und der allein gehalten iſt, zu dieſem Zwecke vor dem Friedensrichter zu erſcheinen.

Der Emancipations⸗Aet ſoll ohne andere Koſten als jene der Einregiſtrirung und des Stempelpapiers ausgeliefert werden.

Art. 5. Wenn die in Spitaͤler aufgenommenen Kinder Guͤ⸗ ter beſitzen, ſo hat der Empfänger des Spitals in Betreff der⸗ ſelben die nehmlichen Funetionen wie für die Spitals⸗Güter auszuüben;

Die Güter der Verwalter-Vormünder können jedoch wegen ihres Amtes mit keiner Hypotheck belaſtet werden. Für die Vor⸗ mundſchafts⸗Führung haftet die Sicherheit,(le eautionnement) welche der Empfänger, der mit der Einnahme und Ausgabe der Gelder und der Verwaltung der Güter beauftragt iſt, gelei⸗ ſtet hat.

Wird der Minderjährige emancipirt, ſo verrichtet er die Fune⸗ tionen des Curators.

Art. 6. Die Capitalien, welche in Spitäler aufgenommenen Kindern gehören oder anfallen, ſollen in Verſatzhäuſern(monts- de-pietèé) angelegt werden; in den Gemeinden, wo es deren kei⸗ ne gibt, ſind dergleichen Capitalien bey der Amortiſations⸗Caſſe anzulegen, wenn jede Summe nicht weniger als hundert und fünfzig Franes beträgt; in dieſem Falle hat die Verwaltungs⸗ Commiſſion die Verwendung derſelben zu beſtimmen.

Art. 7. Die Einkünfte von Gütern und Capitalien, welche in Spitaͤler aufgenommenen Kindern zugehören, werden bis zu ihrem Austritte aus denſelben als Entſchädigung für Nahrungs⸗ und Unterhaltungs-Koſten bezogen.

Art. s. Wenn das Kind vor ſeinem Austritte aus dem Spi⸗ tale, vor ſeiner Emaneipation oder Volljährigkeit ſtirbt, und kein Erbe ſich meldet, ſo fällt das Eigenthum ſeines Vermögens dem Spitale anheim, welches auf Betreiben des Empfaͤngers und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums(kaiſerlichen Pro⸗ eurators) in den BVeſitz deſſelben eingewieſen werden kann.

Nelden ſich in der Folge Erben, ſo können ſie nur die Früch⸗ te von dem Tage der Klage anzurechnen zurückfordern.