Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
26
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es 1. Buch. 1. Tit. Bon dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte.

Erſtes Capitel.

Von dem Genuſſe der Civil⸗Rechte.

Art. 7.» Die Ausübung der Civil-Rechte iſt von der Eigenſchaſt eines Staats⸗Bürgers unabhängig. Letztere er⸗ wirbt und behält man nur nach dem Geſetze, das die Staats⸗Verfaſſung beſiimmt.«*)

Man kann der Civil⸗Rechte genießen, ohne Staats⸗Bürger zu ſeyn; nicht aber umgekehrt kann man Staats-Bürger ſeyn, ohne den Genuß der Civil⸗Rechte zu haben⸗

*) Conſtitution vom Jahre s.

Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegtem 21 Jahre ſich in das Bürger⸗ Regiſter ſeiner Gemeinde hat einfchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethe des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbürger.

z. Ein Fremder wird franzöſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem a1. Jahre ſeine Abſicht ſich in Frankreich niederzulaſſen erklärt hat, und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt wohnhaft geblieben iſt.

Senatus⸗Conſultum vom r9. Februar 1808.

Art. 1. Die Fremden, welche dem Staate wichtige Dien⸗ ſte leiſten werden, oder geleiſtet haben, oder Talente, Erfindun⸗ gen und eine nützliche Induſtrie in ſeine Ritte bringen oder große Etabliſſemente errichten, können zum Genuſſe des franzö⸗ ſchen Staatsbürger⸗Rechtes zugelaſſen werden, wenn ſie ihr Do⸗ mieil ein Jahr lang in Frankreich gehabt haben.

2. Dieſes Recht wird ihnen durch ein beſonderes Decret ertheilt, welches auf den Bericht eines Miniſters nach Anhö⸗ rung des Staats⸗Rathes erlaſſen wird.

z. Wer dieſes Recht erhält, dem wird eine Ausfertigung dieſes Decretes, mit dem Viſa des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Mini⸗ ſters verſehen, ertheilt.

4. Mit dieſer Ausfertigung verſehen hat ſich der Impetrant vor die Municipalität ſeines Domicils zu ſellen, um daſelbſt den Eid des Gehorſames den Conſtitutionen des Reichs und der Treue dem Kaiſer zu ſchwören. Ueber die Eidesleiſtung ſoll Re giſter geführt und ein Verbal⸗Prozeß aufgeſeßzt werden.