Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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In den Sitzungen vom 14. Thermidor, und vom g. Fructidor 9. J. hatte man, nach langer Prüfung, einen Artikel angenommen, welcher ſo lautete:

»Wenn das Geſetz gewiſſe Acte, in Anſehung der Um⸗

ſtände, für betrügeriſch hält, ſo ſoll man nicht zum Be⸗

weiſe zugelaſſen werden, daß ſie ohne Betrug gemacht

worden ſind. 4 Indeſſen findet ſich dieſer Artikel unter dem gegenwärtigen Titel nicht, ohne daß aus dem Verbal⸗Prozeſſe die Urſache hervor⸗ geht, warum er weggelaſſen worden iſt; wahrſcheinlich ſind die Vorſtellungen des Tribunates ſchuld daran, weil ohnehin dieſer Grundſatz nicht allgemein genug brauchbar iſt, um hier eine Stelle einnehmen zu müſſen; ausgemacht iſt es aber, daß Niemand die Wahrheit deſſelben an ſich beſtritt, ſo wie dann auch wirklich, wenn ein Geſetz beſtimmt hat,

Pactum est, illud quoque cassum atque inutile esse praecipimus L. 5. Cod. de Legib.

Nebſt dem Geſetze gibt es freylich eine öffentliche Schaamhaftigkeit, oder einen öffentlichen Anſtand: allein bloß die Meinung gibt die Regeln davon an; der Ge⸗ ſetzseber hingegen übt nur einen ſanften und unmerklichen Ein⸗ fluß darauf aus, oder wenn ſeine Sorgfalt ſich auch unmittelbar darauf erſtreckt, ſo geſchieht dieß mittelſt Verordnungen, die Ge⸗ ſetzes⸗Kraft haben, und ſo ſind wir wiederum auf den Grundſatz zurückgeführt, daß ein Vertrag nur dann den gu⸗ ten Sitten zuwider ſey, wenn er gegen irgend eine von dem Geſetzgeber ausdrücklich ſanetivnirte Vorſchrift der Moral gnläuft.

Daß indeſſen der Geſetzgeber nicht bloß geſagt hat: man kann dunch Verträge den Geſetzen nicht derogiren, hievon liegt die urſache darin, weil es wirklich Geſetze gibt, denen man durch Verträge derogiren kann, wohin die bekannte Lehrſätze gehören: invito non datur peneficium, provisio hominis eessare facit provisionem legis. So kann man z. B. auf ein durch Verjährung erworbenes Recht Vertzicht leiſten; aber Ehegatten können keinen Vertrag daruͤber ſchließen, daß ihre Ehe durch den Willen eines von ihnen Beyden, und ohne Beobachtung der geſetzlichen Formalitaͤten aufgelößt werden ſolle. Siehe Jurisprud. de la Cour de Cassation, an KlII. P. 221, u. f. B.

2% Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc.

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