Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc. 1
wichtig, und es war nichts Leichtes, die ſchicklichſte Epoche zu beſtimmen, nach welcher ein promulgirtes Geſetz vollzogen werden ſollte.
Unter der alten Verfaſſung war es beynahe allgemein angenommen, daß die Geſetze nicht von dem Tage an, wo ſie bey den oberſten Gerichts⸗Höfen in ihre Protocolle einge— tragen wurden, ſondern erſt von jenem ihrer Verkündigung in den Aemtern und Land⸗Vogteyen verbindlich wurden. S. Rodier, sur l''art. 4, tit. 1 de Pordonnance de 1667.
Nach einem Decrete der conſtituirenden Verſammlung vom 2. November 1790, ſollten ſie ohne Unterſchied vom Tage ihrer Verkuündigung bey den Tribunälen, oder den Verwal⸗ tungs⸗Behörden vollzogen werden.
Der National-Convent hatte Anfangs verordnet, man ſollte die Geſetze allen Orts⸗Obrigkeiten zuſchicken, die ſie unter Trompetenſchall bekannt zu machen hätten, und erſt vom Tage dieſer Bekanntmachung an ſollten ſie in jedem Drte executbriſch ſeyn; aber durch ein zweytes Decret vom 12. Vendemiaire 4. J. ſchaffte er dieſe Bekanntmachungen unter Trompetenſchall ab, und befahl, daß die Geſetze in jedem Departemente von dem Tage an vollſtreckt werden ſollten, an welchem das auf Befehl der Regierung gedruckte Tagebuch(Bülletin), welches ſie enthielte, im Haupt⸗Orte angelangt ſeyn würde.
So ſtaͤnden die Sachen vor der Verlündigung des Civil⸗ Geſetzbuches.
Die erſten Verfaſſer desſelben waren auf den Gedanketi gerathen, unter den Geſetzen in Hinſicht auf ihre Vollſtre⸗ ckung, nach der Natur ihres Gegenſtandes einen Unterſchied zu machen; ihter Meinung nach ſollten die Geſetze, welche die Verwaltung betreffen, vom Tage an executoriſch ſeyn, wo die Verwaltungs⸗Behörden ſie verkündigen würden; jene, äber deren Anwendung die Tribunäle zu erkennen hätten, ſollten es vom Tage ihrer Verkündigung bey den Appella— tions⸗Höfen ſeyn; Geſetze endlich von vermiſchter Natur,


