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Abweſenden eben ſo viele Aufforderungen an die etwa renden nähern Anverwandten? Wird nicht ein ganzes Jahr lang mit der wirklichen Abweſenheitserklärung und proviſori⸗ ſchen Immiſſion Anſtand genomnien?— Man kann bei der Publicität des franzoͤſiſchen Verfahrens in einem Abwe⸗ ſenheitsproceß nichts als die Form einer ichei com: minatoriſchen Ladung der etwa unbekannten naͤhern Verwans⸗ ten und eine darauf erfolgende wirküche Praͤcluſion vermtſſe Allein jene verſteht ſich ſtillſchweigend und vernuͤnſtig von ſelbſt. Dieſe dagegen iſt weder noͤthig noch tathſam, da kein Grund abzuſehen iſt, warum die etwa nach der Immiſſion ſich legitimirenden naͤhern Erbprätendenten von der Erbfolge und Erbſchaftsklage ausgeſchloſſen ſeyn ſollten. Der Recen— ſent hat daher eine ganz irrige, durch das franzoͤſiſche Geſetz nirgends gerechtfertigte Beſorgniß, wenn er glaubt, daß der immittirte entferntere Erbe, dem erſt hinterher legitimirt auf⸗ tretenden Nähern die Herausgabe der Erbſchaft werde ſtrei⸗ tig machen koͤnnen. Es ſcheint mir in jeder Hinſicht beſſer, es bei der Dispoſition des franzoͤſiſchen Geſetzes bewenden zu laſſen.
Endlich tadelt der Verfaſſer der aͤngefuͤhrten Kritik, daß die Descendenten des Abweſenden nur binnen dreißig von der definiriven Beſitzeinſetzung an zu berechnenden Jahre, zur Erbſchaftsklage zugelaſſen werden Er verlangt ſie zu jeder Zeit zuzulaſſen; er ſchlägt zur Erreichung dieſer Abſicht vor, ſowohl bei der definitiven Beſitzeinſetzung, als bei dem Wie⸗ dererſcheinen der Descendenten, die Guͤter zu taxiren, die Klager zum Erſatz der Meliorationen anzuweiſen, die Praͤ⸗ ſumtiv Erben dagegen zum Erſatz der durch grobe Fahr— läſſigkeit entſtandenen Deteriorationen anzuhalten— Ich weiß nicht, ob der Verfaſſer der Kritik den Umfang von dem, was das franzoͤſiſche Geſetz gibt, und von dem, was er noch mehr als das Geſetz verlangt, voͤllig eingeſehen hat. Die endliche Ruhe des Beſizers— erfolge ſie auch nach einem noch ſo langeu Zeitablauf— iſt ein dringendes Be⸗ duͤrfniß der Sicherheit. Jede Klage, jeder Anſpruch muß eine endliche Dauer haben. Wo die gewoͤhnliche Zojah— rige Praſcriptionsfriſt zu kurz ſcheint, da ſetze das Geſetz eine längere— wenn man will, eine funfzig oder ſechzigjahri⸗ ge— feſt. Aber ewig gebe es die Ruhe der Famlien verboegenen Anſprüchen nicht preis. Ss raiſontirte der franzoͤſiſche Geſetzgeber bei der Abfeſſung des vorliehelidsi
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