Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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zöſiſche Geſetzbuch kraft ſeiner Konſtitution Art. 45. Zur Vollziehung dieſes Conſtitutionsgeſetzes wurde der Code Napoléson für das Königreich Weſtphalen in die teutſche Sprache überſetzt, welcher man zu⸗ Hleich die lateiniſche Ueberſetzung für das Königreich Italien beifügte.

Im königlichen Geſetze vom 21ten September 1808, welches dem Code Napoléon vorgedruckt iſt, wird verordnet: daß alle römiſche, kanoniſche und Reichsgeſetze, alle Privatſtatute und Verordnungen, Halle Landes⸗Lokal⸗Obſervanzen und Gewohnheiten,

in Anſehung aller Gegenſtände, worüber der Code Napoléon Verfügungen enthalte, die Kraft eines allgemeinen oder beſondern Geſetzes verlieren ſollen.

Die Frage: ob da, wo der Code Napoléon nichts verorbne, dieſe alten Geſetze, und nach wel⸗ cher Rangordnung etwa ihre Kraft noch beibehalten ſollen? iſt nicht berührt, und daher wohl nach dem Sinne des Code Napoléon als entſchieden zu be⸗ erachten, welcher dieſes dem Richter überläßt.

Der Code Napoléon iſt in der Weſtphäliſchen Geſetzgebung unverändert geblieben; nur ſind manche Ausdrücke dem Königreiche Weſtphalen angepaßt⸗ Es heißt nämlich z. B. ſtatt: KaiſerKönig, ſtatt franzöſiſches Kaiſerthum,König⸗

reich, ſtatt: Franzoſen,Weſtphalen dderWeſtphäliſche Unterthanen,Ein⸗ länder, je nachdem es der Sinn des Geſetzes er⸗ fordert; ſtatt: procureur impérial,kö⸗