Eintragung(der Privilegien und Hypotheten in die Regiſter
der Hypotheken⸗Bewahrer). Wo ſie geſchehen möſſe; wann ſie ohne Wirkung bleibe, 939 u. f. und a 6. Die an demſelben Tage eingetragenen Glaͤubiger haben eine verhaͤltnißmäßige Hypotbek, 2147. Was hat der Glaͤubiger zu thun, um die Einſchreibung zu bewirken, 2148. Wem die Koſten der Ein⸗ ſchreibung zur Laßt fallen, 2155.
Einwilligung. Nothwendigkeit derſelben in Betreff der Ehe,
146 u. f. Die beiderſertige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten iſt eine entſcheidende Urſache der Eheſcheidung, 233. Die bloße Einwilligung der Parteien macht eine angenommene Schenkung vollguͤltig, 938. In welchen Fällen eine Einwilli⸗ gung nicht fuͤr guͤltig angeſehen wird, 1109. Zur freiwilligen Niederlegung bedarf es der Einwilligung beider Theile, 1921.
Eltern. Sie koͤnnen gegen die Heirath ihrer Kinder Einſpruch
thun, 173. Wos haben ſie zu thun, wenn ſie die ihren min⸗ derjahrigen Kindern zugehoͤrigen Mobilten nicht verkaufen wol⸗ len, 453. Wann erben ſie ihre natuͤrliche Kinder, 765. Sie können im Namen ihrer minderjaͤhrigen Kinder Schenkungen annehmen, 935. GSie ſind befugt, einen Theil ihres Verms⸗ gens einem oder mehrern ihrer Kinder mit der Bedingung zu ſchenken, daß ſolcher den Kindern der Geſchenknehmer ausge⸗ liefert werden ſoll, 1048 u. f. Sie duͤrfen unter ihren Kin⸗ dern und Abkoͤmmlingen ihr Vermoͤgen theilen; in welcher Form und nach welchen Grundſätzen dieſes geſchehen möſſe, 1075 u. f. Sie ſind fuͤr den Schaden, den ihre minderjaͤhri— gen bei ihnen wohnenden Kinder verurſacht haben, verontwort⸗ lich, 1334. Beſtellung des Brautſchatzes von Seiten der Eltern, 15 44 u. f. S. Vater, Mutter.
Emanecipatiyn. In welchem Falle ſie von Geſetzes wegen
Statt habe, 476. Wann und wie ſie von dem Poter, der Mutter oder dem Familienrathe einem Minderjaͤhrigen ertheilt werden koͤnne, 477 u. f. Dem Emaneipirten wird in Beiſein eines Curators die Vormundſchafts-Rechnung abgelegt, 480. Welche Handlungen er allein, welche er unter dem Beiſtande ſeines Curators oder unter der Autoriſation des Familienra⸗ thes unternehmen koͤnne, 481 u. f. und 925. In welchen Faͤl⸗ len die von ihm uͤbernommenen Verbindlichkeiten eingeſchränkt werden koͤnnen, 484. Wann und wie er die Wohlthat der Emancipation verlieren koͤnne, 485. Der Emanecipirte, welcher Handlung treibt, wird in Hinſicht dieſer fuͤr großjaͤhrig be⸗ trachtet, 487. Wirkung der Emaneipation auf die Klage wegen Verletzung bei Vertraͤgen, 1305.
Entfuͤhrer. Wann er als Vater eines Kindes erklaͤrt werden
koͤnne, 340.
Entſchädigung. S. Schaden-Erſatz. Erbe. Rechte der Erben eines Nutznießers, 590, 509. Auf den
rechtmaͤßigen Erben geht der Beſitz einer Erbſchaft ſchon kroft des Geſetzes uͤber; wer Erbe ſeyn koͤnne, 724 u. f. Wer ein Erbe anzutreten fähig iſ, 725. Der Erbe kann unter der Rechtswohlthat des Inventariums die Erbſchaft antreten; zu was er in dieſem Falle verbunden ſey; binnen welcher Zeit er ein Inventarium errichten, und ſich zur Annahme oder Aus⸗


