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gegen welchen alsdann der Verkauf deſſelben in den fuͤr die gezwungenen Raͤumungen feſtgeſetzten Formen nachgeſucht wird.
2175. Iſt das Gut durch eine Handlung oder Nach⸗ laͤßigkeit des dritten Inhabers zum Nachtheil der privilegir⸗ ten oder hypothecariſchen Glaͤubiger verſchlimmert worden: ſo haben letztere gegen ihn eine Entſchaͤdigungsklage. Er ſelbſt aber kann ſeine Auslagen und Verbeſſerungen daran nur ſo weit zuruͤckfodern, als das Gut dadurch an Werth geſtiegen iſt.
2176. Der dritte Inhaber braucht die Fruͤchte des mit Hypothek beſtrickten Gutes erſt von dem Tage an zu er⸗ ſtatten, wo er aufgefodert worden iſt zu bezahlen oder zu raͤumen. Und wenn die desfalls angehobenen Verfolgungen waͤhrend drei Jahre liegen geblieben ſind: ſo braucht er je⸗ ne Fruͤchte nur von dem Tage an zu erſtatten, wo eine neue Aufforderung an ihn ergeht.
2177. Grundgerechtigkeiten und dingliche Rechte, wel⸗ che der dritte Inhaber vor ſeinem Beſitze auf das unbeweg⸗ liche Gut hatte, leben wieder auf, ſobald er es geraͤumt hat, oder ſobald es zugeſchlagen worden iſt.
Seine perſoͤnlichen Glaͤubiger machen auf das geräumte oder zugeſchlagene Gut ihre Hypotheke nach ihrem Range geltend, aber erſt nach allen jenen Glaͤubigern, welche nach den vorherigen Eigenthuͤmern eingeſchrieben ſind.
2178. Hat der dritte Inhaber die Hypothekenſchuld bezahlt, oder das damit behaftete Gut geraͤumt, oder den gerichtlichen Verkauf deſſelben geſchehen laſſen: ſo ſteht ihm gegen den Hauptſchuldner, dem befundenen Rechte nach, eine Klage auf Gewaͤhrleiſtung zu.
2179. Will der dritte Beſitzer ſein Eigenthum rein und frei von der Hypotheke machen, und zu dem Ende den Preis bezahlen: ſo hat er die Formalitaten zu beobachten, die im achten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels feſtgeſetzt ſind.
Siebentes Capitel. VonErloͤſchung der Hypotheken und Privilegien. Art. 2180. Privilegien und Hypotheken erloͤſchen:
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