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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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2156. Alle Klagen, welche gegen die Glaubiger aus Einſchreibungen entſtehen koͤnnen, werden vor der geeigne⸗ ten Gerichtsbehoͤrde angehoben, und die Ladung ihnen ent⸗ weder in Perſon inſinuirt, oder an dem Wohnort, der fuͤr ſie zuletzt in dem Hypothekenbuch erwaͤhlt iſt; und zwar, un⸗ geachtet die Glaͤubiger, oder diejenigen, wobei ſie ihren Wohnort erwaͤhlt haben, verſtorben ſind.

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Von Ausſtreichung und Herabſetzung der Ein⸗ ſchreibungen.

Art. 2157. Die Einſchreibungen werden entweder auf Bewilligung der intereſſirten Theile ausgeſtrichen, in ſo fern ſie uͤbrigens dazu die gehoͤrige Faͤhigkeit haben, oder in Ge folg eines in letzter Inſtanz ergangenen oder in Rechts⸗ kraft uͤbergegangenen Urtheils.

2158. In einem wie in dem andern Falle legt der⸗ jenige, der die Ausſtreichung nachſucht, beim Hypothekenver⸗ wahrer eine Ausfertigung der authentiſchen Urkunde, welche die Einwilligung beſcheinigt, oder eine Ausfertigung des Urtheils, nieder.

2159. Soll eine Einſchreibung ohne Einwilligung aus⸗ geſtrichen werden: ſo hat man die Ausſtreichung bei dem Gerichte nachzuſuchen, unter deſſen Bezirke die Einſchreibung geſchehen iſt. Wenn indeſſen letztere zu dem Zwecke geſchehen iſt, um dadurch den allenfallſigen oder unbeſtimmten Be⸗ trag eines richterlichen Spruches zu ſichern, uͤber deſſen Voll zug oder Auseinanderſetzung die angeblichen Glaͤubiger und Schuldner noch vor einem andern Gerichte ſtreiten oder ein Urtheil erwarten: ſo wird die Klage auf Ausſtreichung bei dieſem Gerichte angeſtellt oder dahin zuruͤckverwieſen.

In dem Falle jedoch, wo Glaͤubiger und Schuldner uͤbereingekommen ſind, daß im Falle eines Streites die Klage vor ein Gericht, das ſie bezeichnen, gebracht werden ſolle, hat es unter ihnen bei dieſer Verabredung ſein Bewenden.

2160. Die Gerichte ſind gehalten, die Ausſtreichung zu befehlen, wenn die geſchehene Einſchreibung ſich weder auf das Geſetz, noch auf einen Litel gruͤndet, oder, wenn ſie ſich zwar auf einen Titel gruͤndet, der aber unregelmaͤ⸗

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