ben, beſondere Einſchreibungen zu nehmen, die dann eine Hypotheke haben von ihrem Datum an.
2152. Wer eine Einſchreibung erwirkt hat, kann in dem Hypothekenbuche den von ihm erwaͤhlten Wohnort aͤn⸗ dern, wogegen er einen andern Wohnort in dem naͤmlichen Bezirke waͤhlen und anzeigen muß. Das naͤmliche Recht haben diejenigen die ihn vertreten, ſo wie diejenigen, denen er ſein Recht durch einen oͤffentlichen Act ubertragen hat.
2153. Bei der Einſchreibung bloß geſetzlicher Hypo⸗ theken des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal⸗ ten auf die Guͤter ihrer Rechnungspflichtigen, der Minder⸗ jaͤhrigen und Unterſagten auf die Guͤter ihrer Vormuͤnder, und der verheiratheten Weiber auf die Guͤter ihrer Maͤnner, hat man weiter nichts zu beobachten, als zwei Verzeichniß⸗ zettel zu uͤberreichen, welche bloß enthalten:
lſtens, den Namen, Vornamen, Gewerb und wirklichen Wohnort des Gläubigers, und den Wohnort, der von ihm oder fuͤr ihn in dem Bezirke erwaͤhlt wird;
gtens, den Namen, Vornamen, Gewerb und Wohnort des Schuldners, oder eine genaue Bezeichnung deſſelben, woran er ſich erkennen laͤßt;
ztens, die Natur der zu verwahrenden Rechte, und den Betrag ihres Werthes in Anſehung der Gegen⸗ ſtaͤnde, die beſtimmt ſind, ohne daß dieſer Betrag braucht angegeben zu werden in Anſehung jener Rechte, die noch unbeſtimmt ſind, oder von einem Ereigniſſe oder einer Bedingung abhängen.
2154. Die Einſchreibungen erhalten und verwahren die Hypotheke und das Privilegium waͤhrend zehn Jahre, vom Tage ihres Datums an. Ihre Wirkung hoͤrt auf, wenn ſie nicht vor Ablauf dieſer Friſt erneuert worden ſind.
2155. Die Koſten der Einſchreibung traͤgt der Schuld⸗ ner, wenn nicht das Gegentheil ausbedungen worden. Der Einſchreibende ſchießt ſie vor, jedoch nicht bei geſetzlichen Hypotheken, bei deren Einſchreibung der Verwahrer ſie vom Schuldner zu fodern hat. Die Koſten der Einſchreibung, die etwa der Verkäaufer nachſucht, traͤgt der Ankäufer.


