105. Iſt aber eine ſolche ausdruͤckliche Erklaͤrung nicht vorhanden, ſo haͤngt der Beweis der Abſicht von den Um⸗ ſtaͤnden ab*).
106. Wird jemand zu einem Amte berufen, das nur eine gewiſſe Zeit währt, oder das ihm zu jeder Zeit kann genommen werden, ſo behält er ſeinen vorigen Wohnort, es ſey denn, daß er eine entgegengeſetzte Abſicht an Tag gelegt habe.
107. Nimmt aber Jemand ein Amt an, daß ihm auf
Zeit ſeines Lebens ertheilt wird, ſo zieht dies von ſelbſt und unmittelbar die Verlegung des Wohnorts nach ſich, und der Beamte wird in dieſem Falle an jenem Orte wohnhaft, wo er ſein Amt verſehen muß.
108. Die verheirathete Frau hat keinen andern Wohn⸗ ort, als den ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht emancipirt,(oder vaͤterlicher, oder ſonſtiger geſetzlicher Auf⸗ ſicht entlaſſen iſt), hat ſeinen Wohnort bei ſeinen Eltern vder bei ſeinem Vormund. Der Großjaͤhrige, dem die Ver⸗ waltung ſeines Vermogens genommen iſt**), hat ſeinen Wohnort bei ſeinem Curator oder Verwalter ſeiner Guͤter.
109. Der Großjaͤhrige, der gewöhnlicher Weiſe bei andern dient oder arbeitet, hat den nämlichen Wohnort, wie die Perſon, bei der er dient oder arbeitet, vorausgeſetzt, daß er mit ihr in dem naͤmlichen Hauſe wohnt.
110. An dem Wohnorte des Verſtorbenen eroͤffnet ſich die Succeſſion oder die Erbfolge.
111. Bei Anfertigung einer Acte koͤnnen beide Theile, oder auch einer von beiden, um die Vollziehung der dadurch, beurkundeten Willenserklaͤrung zu erhalten, zu ihrem Wohn⸗ ort einen andern Ort erwaͤhlen, als derjenige Ort iſt, wo ſie wirklich wohnen; iſt dies der Fall, ſo koͤnnen alle Inſi⸗ nuationen, Foderungen und gerichtliche Verfolgungen in die⸗ ſem bedungenen Wohnorte und vor dem Richter deſſelben geſchehen; nur muͤſſen jene Inſinuationen, Foderungen und gerichtlichen Verfolgungen bloß jene Acte betreffen.
*) Woruͤber das Richteramt zu urtheilen hat. **) Le majeur interdit.
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