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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
37
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Art. gehalten. Es wird am Ende eines jeden Jahres in die Kanzlei des Bezirksgerichts niedergelegt.

64. Waͤhrend der acht Tage zwiſchen dem erſten und zweiten Aufgebote, wird und bleibt ein Auszug aus der Aufgebotsacke an der Thuͤr des Gemeindehauſes ange⸗ heftet. Die Heirath darf nicht vollzogen werden vor dem dritten Tage nach jenem des zweiten Aufgebots. Der Tag des zweiten Aufgebots wird nicht zu dieſen drei Tagen gezaͤhlt.

65. Iſt nach dem Ablaufe der, fuͤr die Aufgebote be⸗ ſtimmten Friſt, ein Jahr verſtrichen, ohne daß die Heirath vollzogen worden ware, ſo kann ſie nicht vollzogen werden, als nachdem neue Aufgebote in der hier oben vorgeſchrie⸗ benen Form vorgegangen ſind.

66. Die Acten wodurch man ſich einer Heirath wi⸗ derſetzt, oder dagegen einſpricht*) werden von demjenigen, der einſpricht, unterzeichnet, und zwar auf dem Original ſowohl, als auf der Abſchrift. Unterzeichnet der einſpre⸗ chende Theil ſelbſt nicht, ſo thut es ſein Bevollmächtigter, der aber hiezu einer beſondern authentiſchen Vollmacht be⸗ darf. Sie werden mit der Vollmacht in Abſchrift den Par⸗ theien in Perſon oder im Wohnort, und dem Beamten des Civilſtandes inſinuirt. Der letztere ſetzt ſein Viſa auf das Original.

67. Der Beamte des Civilſtandes iſt gehalten, auf dem Regiſter der Aufgebote unverzuglich eine kurze Erwäh⸗ nung von den geſchehenen Einſpruͤchen zu thun. Eben ſo ſoll er auf dem Rande des Blattes, wo die Einſpruͤche ein⸗ geſchrieben ſind, die Urtheile oder Acten bemerken, wodurch der Einſpruch abgewieſen wird, und wovon ihm eine Aus⸗ fertigung zugeſtellt worden iſt.

68. Thut Jemand Einſpruch gegen die Heirath, ſo kann ſie der Beamte des Civilſtandes nicht vollziehen, als nachdem man ihm vorher die Abweiſungsacte zugeſtellt hat, unter Strafe von dreihundert Franken Geldbuße und Schad⸗ loshaltung.

69. Wird gegen die Heirath nicht eingeſprochen, ſo geſchieht davon in der Heirathsacte Erwaͤhnung; und wenn die Aufgebote in mehreren Gemeinden geſchehen ſind, ſo

*) Actes d'opposition, Einſpruchsacten.