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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
36
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Eine dieſer Ausfertigungen bleibt hinterlegt in dem Buͤreau der Seeeinſchreibungen oder in der Commiſſariats⸗ kanzlei: die andere wird dem Miniſter des Seeweſens zuge⸗ ſchickt. Dieſer laͤßt von jeder der beſagten Acten eine Ab⸗ ſchrift verfertigen, beſcheinigt ſie, und ſendet ſie dem Beamten des Civilſtandes des Ortes, wo der Vater des Kindes wohnhaft iſt, oder auch dahin, wo die Mutter wohnt, wenn der Vater nicht bekannt iſt. Dieſe Abſchrift wird ſogleich in die Regiſter eingetragen.

61. Langt das Schiff im Abtakelungshafen an, ſo wird die Schiffsrolle bei dem Prepoſe der Seeeinſchreibungen

niedergelegt, und dieſer ſchickt ſodann eine Ausfertigung der

Geburtsacte, nachdem er dieſelbe unterzeichnet hat, an den Beamten des Civilſtandes in dem Wohnorte des Vaters von dem Kinde, oder der Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt. Dieſe Ausfertigung wird unverzuͤglich in die Regiſter verzeichnet.

62. Die Acte, wodurch ein Kind anerkannt wird, wird ebenfalls, und zwar nach ihrem Datum, in die Regiſter eingeſchrieben, und wenn eine Geburtsacte das nämliche Kind betreffend vorhanden iſt, ſo geſchieht von der Anerken⸗ nung auf dem Rande derſelben Erwaͤhnung.

Drittes Capitel. Von den Heirathsacten.

Art. 63. Ehe die Heirath gefeiert und vollzogen wer⸗ den kann, wird ſie vom Beamten des Civilſtandes zwei⸗ mal abgerufen vder verkuͤndigt. Dieſe Abrufungen oder Aufgebote geſchehen acht Tage von einander, an einem Sonntage, und vor der Thuͤre des Gemeindehauſes. Sie ſowohl als die Acte, die daruͤber abgefaßt wird, enthält ausdruͤcklich die Namen, Vornamen, Gewerb und Wohn⸗ ort der künftigen Eheleute, ihre Minderjährigkeit oder Großjaͤhrigkeit, und die Namen, Vornamen, Gewerb und Wohnort ihrer beiden Eltern. Jene Acte erwähnt uͤber⸗ dies der Tage, Orte und Stunden, wo die Aufgebote geſchehen ſind. Sie wird in ein einziges Regiſter einge⸗ tragen. In Anſehung der Numerirung und des Handzu⸗ ges wird es mit dem Regiſter nach Vorſchrift des 41.