51. Jeder, der die Regiſter in Verwahr hat, iſt buͤr⸗ gerlich verantwortlich fuͤr die Aenderungen die ſie erleiden koͤnnten; jedoch bleibt ihm, nach Befinden, ſein Regreß of⸗ fen gegen den, von dem eine ſolche Aenderung herruͤhrt.
52. Unbeſchadet der im peinlichen Geſetzbuche verhaͤng⸗ ten Strafen, koͤnnen die Betheiligten Schadloshaltung fo⸗ dern fuͤr jede Aenderung, fuͤr jedes Falſum in den Acten des Civilſtandes, fuͤr jede Einſchreibung dieſer Acten, die auf ein fliegendes Blatt und anders als in die hiezu be⸗ ſtimmten Regiſter geſchehen iſt.
53. Bei der Hinterlegung der Regiſter in der Gerichts⸗ kanzlei ſoll der Staats⸗Procurator bei dem Gericht erſter Inſtanz ihren Zuſtand unterſuchen, uͤber dieſe Unterſuchung einen kurzen Aufſatz anfertigen, die Zuwiderhandlungen und Verbrechen der Beamten des Civilſtandes in dieſer Hinſicht angeben, und darauf antragen, daß ſie zu den geſetzlichen Geldbußen verurtheilt werden.
54. In allen Faͤllen, wo ein Gericht erſter Inſtanz uͤber Acten erkennt, die den Civilſtand betreffen, koͤnnen die Betheiligten gegen das Urtheil die geeigneten Rechtsmittel ergreifen.
Zweites Capitel. Von den Geburtsacten.
Art. 55. Die Geburt eines Kindes muß in den drei erſten Tagen nach der Niederkunft angegeben oder erklärt werden. Die Erklärung geſchieht vor dem Beamten des Civilſtandes im Orte, und das Kind wird ihm vorgeſtellt.
56. Die Erklaͤrung der Geburt eines Kindes liegt dem Vater ob. In Ermangelung des Vaters verrichtet ſie der Geſundheitsbeamte oder jede andere Perſon, die der Ent⸗ bindung beigewohnt hat. Wenn aber die Mutter auſſer“ ihrem Wohnorte niederkoͤmmt, ſo muß die Erklaͤrung oder Angabe von der Perſon geſchehen, wobei ſie niedergekom⸗ men iſt.
Die Geburtsacte wird auf der Stelle, in Gegenwart zweier Zeugen angefertigt.


