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Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
438
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ſchaft erhalten werden, 395. Das neberlebende von Va⸗ und Mutter hat das Recht einen Vormund zu erwah⸗ en 397.

Mutterſchaft Wann iſt die Aufſuchung derſelben erlaubt und nicht erlaubt, 341. 342.

myſtiſch. Das myſtiſche Teſtament, 976. S. Teſtament.

N.

Nachgebohrne Rinder ſind eine urſache, Geſchenke zu wie⸗ derrufen, 963. Wann dieſe Wiederrufung von rechtswe⸗ gen ſtatt hat, 960.

Nahrung. Die Nahrungskoſten ſind dem Wiedereinbrin⸗ gen nicht unterworfen, s52.

Nahrungsgehalt Wann iſt der Mann ſeiner Frau, wann ein Gatte dem andern ſolchen ſchuldig, 268. 301.

Wame(der) des an Kindesſtatt Annehmenden wird dem Na⸗ men des Angenommenen beigefuͤgt, 347. Der eine und nämliche Namen kann dazu beitragen, die Kindſchaft zu be⸗ weiſen, 321.

Narrheit. Die Seitenerben kuͤnnen ſich wegen der Narrheit des kuͤnftigen Gatten der Heurath widerſetzen mit der Ver⸗ pindlichkeit, ihn unterſagen zu machen, 174. Der in Narr⸗ heit verfalleue Großjaͤhrige muß unterſagt werden, 489.

Naturaliſazion(die) in einem fremden Lande macht die Eigenſchaft eines Franzoſiſchen Buͤrgers verlieren, 17.

Nebenvormund. Wann er ernennt und nicht ernennt wird, 421. 422. Seine Rechte und Pflichten, g20. 424 Seine Verrichtungen horen mit der Vormundſchaft auf, 425. Der dem Kinde in Mutterleib gegebene Kurator wird von rechtswegen Nebenvormund, wenn das Kind gebohren iſt⸗ zo3. Die mit der Vormundſchaft veauftragte ſich wieder verbeurathete Frau bat ihren neuen Gatten zum Mitvor⸗ munde, 396.

Neuerung. Wie und zwiſchen wem ſie ſtatt hat, 1271. 1272. Sie uberträgt dem neuen Eigenthuͤmer die Privile⸗ gien und Hypotheken des Schuldtiters nicht, es ſei denn, der Glaͤubiger habe ſie ausdrucklich vorbehalten, 127. Die in Hinſicht des Hauptſchuldners bewirkte Neuerung entle⸗ digt die Buͤrgen, 1281.

Nichtigkeit(die) der Vertrage kann uͤberhaupt innerhalb zehn Jahren begehrt werden 1305. In einer Schenkung ſind unmoͤgliche, unerlaubte und unmoraliſche Verfuͤgun⸗