Druckschrift 
Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
433
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und Minen geboͤren zu der Guͤtergemeinſchaft, 1403. Das paſſive derſelben, r4o0o. In Ermanglung eines Inventa⸗ riums kann die Frau allein oder ihre Erben uͤber den Werth des nicht aufgenommenen beweglichen Vermoͤgens Beweiß fuͤhren, 1415. Rechte des Ebemannes dabei, 1a21. 1422. 1423. Was jeder Gatte der Guͤtergemeinſchaft erſetzen muß, 1437. Derſelben Aufloͤſung, 1441. Wie ſie wieder hergeſtellt werden kann, 1451. Rechte der Frau bei der Aufloßung derſelben, 1447. r453. und 1456. Die darauf verzichtende Frau verliert alle ihre Rechte darauf, 1492. Was die darauf verzichtleiſtende Frau zuruͤck nimmt, 1493. Sie iſt activ und paſſiv, 1467. Sie iſt aktiv zur Haͤlfte, 1482. Auch paſſiv zur Häͤlftera74. Wann koͤnnen gerichtliche Pour⸗ ſuiten darauf gemacht werden, 1as4. Die geſetzliche Guͤ⸗ tergemeinſchaft wird nicht anders angeordnet, wenn die Gatten Kinder aus vorhergegangenen Ebe haben, 1496.

Pammerwerk oder Schmidte. Was zu derſelben Bearbei⸗ tung gehoͤrt, iſt unbeweglich, S24. Sie koͤnnen nur nach den beſondern Vorſchriften und Gebraͤuchen an eine Schei⸗ demauer angelehnt werden, 674.

Bandel. Das Recht der Handeltreibenden Frau, aa0. Der entlaſſene Minderjährige wird in Gegenſtaͤnden des Handels als großijäbrig angeſehen, as7. Handlungsniederlagen in fremden Laͤndern, 1.

Baus(das) väterliche darf das minderjährige Kind ohne Erlaubniß ſeines Vaters nur im Falle der Anwerbung ver⸗ laſſen. 374.

Sebammen(die) machen die Geburtserklärungen, 66.

Zeerde. Wer entſchaͤdigen muß, wenn dieſelbe ganz oder zum Theil zu Grunde geht, 615. S. Viebweide.

Beimfall. Wann derſelbe ſtatt hat, 733.

Zerr. Dem Herrn glaubt man auf ſeine Auſſage uber den Betrag des Lohnes ſeines Geſindes, 1781.

Berunterſetzung. Wann koͤnnen die Verbindlichkeiten des Minderjaͤhrigen, der entlaſſen iſt, herunter geſetzt werden, 4sa. Durch dieſe Herunterſetzung verliert der Minderjaͤb⸗ rige ſeine Wohltbat der Eutlaſſung, 486. Herunterſetzung der Geſchenke und Vermächtniſſe, welche den verfuͤglichen Antbeil uͤberſteigen, 930. Jene der Geſchenke unter Leben⸗ den, 927. 6.