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Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
19
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waffnung ausgenommen, einlaufen wird, ſollen die Beamten der Seeverwaltung, der Kapitaͤn, Herr oder Patron, welche die Sterbe⸗Urkunde aufgeſetzt haben, gehalten ſein, zwei Ausfer⸗ tigungen davon in Gefolge des Artikels 60 zu hinterlegen.

Bei Ankunft des Schiffes in dem Haafen der Abtackelung ſoll die Liſte der Schiffsmannſchaft in der Schreibſtube des Vorgeſetzten der See⸗Einſchreibung hinterlegt werden; dieſer ſoll eine von ihm unterſchriebene Ausfertigung der Sterbe⸗ urkunde an den Beamten des buͤrgerlichen Standes des Domiziliums des Verſtorbenen gelangen laſſen; und dieſe Ausfertigung ſoll ſogleich auf die Regiſter ubertragen werden.

Fuͤnftes Kapitel. Von den Urkunden des buͤrgerlichen Standes in Betreff der Soldaten auſſerhalb dem Ge⸗

biethe des Reichs.

ss. Die Urkunden des buͤrgerlichen Standes, welche auſſer⸗ halb dem Gebiethe des Reichs verfaßt worden und die Sol⸗ daten oder andere Perſonen, welche bei dem Gefolge der Ar⸗ meen angeſtellt ſind, betreffen, ſollen in den durch die vor⸗ bergehenden Verfuͤnungen angeordneten Formen abgefaßt werden, vorbehaltlich der in nachſtehenden Artikeln enthal⸗ tenen Ausnahmen:

89. Der Quartiermeiſter eines jeden Korps von einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen, und bei den andern Korys der befehlfuͤhrende Kapitan ſollen die Verrichtungen des Beamten des buͤrgerlichen Standes verſehen. Der Muſte⸗ rungsaufſeher bei den Armeen oder bei den Armeekorps ſoll die naͤmlichen Verrichtungen in Betreff der Offiziere ohne Sruppen oder der Angeſtellten bei der Armee machen.

o. Bei jedem Truppenkorps ſoll ein Regiſter fuͤr die ur⸗ kunden des buͤrgerlichen Standes in Betreff der Individuen dieſes Korps; und ein anderes bei dem Generalſtaab der Ar⸗ mee oder eines Armeekorps fuͤr die Urkunden des burgerli⸗ chen Standes in Betreff der Offiziere ohne Truppen und der Angeſtellten gehalten werden. Dieſe Regiſter ſollen auf die naͤmliche Art wie die andern Regiſter der Korps und Gene⸗ ralſtaͤbe aufbewahrt, und bei dem Wiedereinrucken der Korps oder Armeen auf das Gebieth des Reiches in den Kriegsar⸗ chiven hinterlegt werden.