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Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
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64. Ein Auszug aus der Verkuͤndigungsurkunde ſol während der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von der erſten zur zweitern Ver⸗ kuͤndigung an der Dhuͤr des Gemeindenbauſes angeſchlagen werden und bleiben. Die Heurath darf vor dem dritten Tag von der zweitern Verkuͤndigung an gerechnet, jenen der Ver⸗ kuͤndigung nicht mit inbesriffen, nicht abgeſchloſſen werden.

65. Wenn die Heurath in Zeitfriſt eines Jabres, von dem ſaufe der Verkuͤndigungstermine zu rechnen, nicht abge⸗ ſchloſſen worden, ſo kann dieſelbe nicht eher ſtatt haben, bis neuere Aufgebothe in oben vorgeſchriebenen Formen ſtatt ge⸗ habt haben.

66. Die gegen eine Heurath eingelegten Dppoſizionsakten muͤſſen auf der Urſchrift und Abſchrift von den ſich opponi⸗ renden Partheien oder ihren beſonders und autentiſch Bevoll⸗ muͤchtigten unterſchrieben werden. Sie ſollen mit der Ab⸗ Abſchrift der Vollmacht entweder der Perſon, oder in dem Domizilium der Partheien, und dem Beamten des buͤrgerli⸗ chen Standes, der ſeine Beſcheinigung(visa) auf die Urſchrift ſetzen ſoll, fignifizirt werden.

67. Der Beamte des buͤrgerlichen Standes ſoll auf dem Verkuͤndigungsregiſter ohnverzuͤglich von den gedachten Opvo⸗ ſizionen ſummariſche Meldung thun. Er ſoll auch auf dem Rande des Blattes, wo dieſe Oppoſizionen eingeſchrieben worden, von den Urtheilen oder von den Akten der Aufhe⸗ bung, Getes de main levée) deren Ausfertigung er erhalten hat, Erwaͤhnung thun.

68. Im Falle einer gemachten Oppoſizion ſoll der Beam⸗ te des buͤrgerlichen Standes die Heurath nicht eher feierlich vegehen duͤrfen, bis man ihm die Aufhebung der Opypoſizion eingebaͤndigt hat, und dieſes unter Strafe einer Geldbuße von dreihundert Franken und Erſatz alles Schadens und ent⸗ behrten Gewinns.

69. Wenn keine Oppoſizionen ſtatt haben, ſo ſoll davon in der Heurathsurkunde Meldung geſchehen; und wenn die Aufgebothe in mehreren Gemeinden gemacht worden ſind, ſo ſollen die Partheien ein von dem Beamten des buͤrgerli⸗ chen Standes aus jeder Gemeinde ausgefertigtes Zeugniß bei⸗ pringen, durch welches bewährt wird, daß keine Oppoſizion eingelegt worden iſt.

70. Der Beamte des bürgerlichen Standes muß ſich die Geburtsurkunde eines ieden der kuͤnftigen Ehegatten einhän⸗