Druckschrift 
Das Napoleonsche Gesetzbuch : Nebst den Zusatz-Gesetzen, einer Uebersicht der Entfernungen aller Haupt-Orte der Departemente von Paris, und einem vollständigen Register / aus dem Französischen übersetzt von J.P. Ackermann
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen

1

endlich durch jede in dem Auslande mit dem Vorſatz nicht wieder zu kehren errichtete Anftalt.

Die Handelsanſtalten koͤnnen niemals betrachtet werden, als ſeien ſie mit dem Vorſatz, nicht wieder zuruͤck zu kehren er⸗ richtet worden.

18. Der Franzos, welcher der Eigenſchaft eines Franzoſen verluſtia geworden, kann ſich dieſelbe immer wieder verſchaf⸗ fen, wenn er mit Genehmigung des Kaiſers nach Frank⸗ reich zuruͤckkehrt, dabei erklärt, daß er ſich daſelbſt wohn⸗ haft niederlaſſen will, und wenn er auf jeden den franzoͤſiſchen Geſetzen widerſtrebenden auszeichnenden Unterſchied Verzicht leiſtet.

19. Eine Franzöſin, welche einen Auslaͤnder ehelichet, folgt dem Stande ihres Gatten.

Wenn Sie Wittwe wird, ſo erwirbt ſie die Eigenſchaft einer Franzöſin wieder, wenn ſie ſich anders in Frankreich aufhalt, oder mit Genehmigung des Kaiſers dahin zuruck⸗ kömmt und die Erklärung von ſich gibt, ihr Domizilium dort aufſchlagen zu wollen.

zo. Die Individuen, welche in den durch die Artikel 10, 15 und 19 vorgeſehenen Faͤllen die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben werden, ſollen dieſelbe erſt nach Erfullung der ihnen durch dieſe Artikel vorgeſchriebenen Be⸗ dingniſſe, und nur allein fuͤr die Ausubung der zu ihrem Vortheil von dieſer Zeiſtfriſt anheim gefallene Rechte geltend machen koͤnnen.

2r. Der Franzos, welcher ohne Beiſtimmung des Kaiſers auswaͤrtige Kriegsdienſte nimmt, oder ſich einer auswaͤrtigen militaͤriſchen Korporazion beigeſellt, verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen.

Er kann nicht anders als mit Erlaubniß des Kaiſers Frank⸗ reich wieder betreten, und nur dann die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erwerben, wenn er die Verbindlichkeiten, die einem Auslaͤnder auferlegt ſind, um Staatsbuͤrger zu werden, erfullt; alles dieſes aber vorbehaltlich der Stra⸗ fen, welche das Kriminal⸗Geſetz wider die Franzoſen, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen haben oder tragen werden, ausſpricht.