Die Geſetze, welche auf den Stand und die Fäͤhigkeiten der Perſonen Bezug haben, ſollen den Franzoſen, und wenn ſie ſich auch im Auslande aufbalten, zur PVorſchrift dienen⸗
4. Der Richter, welche unter dem Vorwande des Still⸗ ſchweigens, der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit des Geſetzes Recht zu ſprechen verweigert, kann als der Rechtsverweige⸗ rung ſchuldig belangt werden.
. Es iſt den Richtern unterſagt, uͤber Rechtshaͤndel, wel⸗ che vor ſie gebracht werden, nach allgemeinen und verfuͤgen⸗ den Anordnungen und Vorſchriſten(disposition reglemen- taire) zu entſcheiden.
6. Man darf die Geſetze, welche die öffentliche Ordnung und die guten Sitten nabe betreffen, niemal durch beſondere
Uebereinkuͤnfte beſeitigen⸗
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