Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
Seite
191
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Alle Erzeugniſſe aus der Sache, alles was der Hauptſache durch Verbindung mit fremdem Eigen⸗ thum zuwaͤchſt, heißt gegen die Terminologie des Römiſchen Rechts Acceſſion. Sie iſt eine innere oder aͤußere.

Jene tritt ein, wenn durch Natururſachen, durch Vertrag oder durch buͤrgerliche Einrichtungen die Sache aus ſich ſelbſt nur Gegenſtaͤnde des Eigen⸗ thums erzeugt, z. B. durch Ratururſachen mit oder ohne Kunſtfleiß erzeugte Fruͤchte, Erzeugniſſe der Thiere, Civilfruͤchte die Terminologie des roͤmi⸗ ſchen Rechts nennt dieſe innere Acceſſion causa.

Die aͤußere Acceſſion tritt ein, wenn mit der eigenthuͤmlichen Sache von außen her andere Koͤrper verbunden werden.

Die aͤußere Acceſſion iſt bei unbeweglichen und beweglichen Guͤtern verſchieden.

Bei jenen tritt die Regel ein, daß das Eigen⸗ thum des Grundes und Bodens oder der Oberflaͤche

das Eigenthum alles 3i an ſich zieht, was ſich uͤber oder unter der Oberflaͤche findet, oder das ſich an die naͤmliche Oberflaͤche anſchließt(alluvio).

Der Entwickelt ung und Anwendung dieſer An⸗ ſicht iſt die ganze erſte Sektion des zweiten Kapilels gewidmet.

Bei beweglichen Guͤtern gilt die Regel, daß das Eigenthum der Hauptſache das Eigenthum der durch Zweckbeſtimmung ihr untergeordneten Sache nach ſich ziehe.

Die Schwierigkeit liegt nur in der Beantwor⸗ tung der Frage, was in jedem einzelnen Fall Haupt⸗ ſache, was untergeordnete Sache ſey.

Der Art. 363 verordnet, daß die Fra dem einzelnen Fall nach natuͤrlicher Billig ſchieden werden ſoll.

In den folgenden Artikeln werden der Billigkeit

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