Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1813)
Entstehung
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186
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Grundſatz annehmen, daß ihre Einwohner von Naſ⸗ ſauiſchen Gerichten ſich derjenigen buͤrgerlichen Rechte zu erfreuen habe, welche Naſſauiſche Unterthanen von ihren Gerichten genießen.

Art. 25.§. 8. doß die Ehe nicht durch den buͤrgerlichen Tod ipso jure aufhoͤre, ſondern nur auf Verlangen des unſchyldigen nach Maasgabe des Art. 261 geſchieden werden koͤnne.

In Anſehung des zweyten und dritten Titels beziehe ich mich auf meine ausfuͤhrlichen Vortraͤge, in welchen ich keine Abaͤnderung, ſondern nur im Geiſt des Geſetzes ſelbſt enthaltene doctrinelle Zuſaͤtze vorſchlage; doch muß ich bitten, hiermit[37), in welchem einige in[2o] dargelegte Vorſchläge zuruck⸗ genommen werden, zu verbinden.

In Anſehung des 4ten Titels des absens waͤre in der Inſtruction zu verordnen.

1) daß dem Praͤſumtivabweſenden vom Gericht ein Curator angeordnet werden koͤnne, welcher dem⸗ nächſt nach der erkläͤrten Abweſenheit den immittir⸗ ten Praͤſumtiverben Rechnung abzulegen habe.

2) daß der verlaſſene Ehegatte eine Eheſchei- dungsklage anzuſtellen befugt ſey.

Zu dem fuͤnften Titel du mariage waͤre in der Inſtruction zu bemerken:

1) Zu Art. 161163, daß die Ehehinder⸗ niſſe wegen Verwandſchaft als kirchliche Ehehinder⸗ niſſe, ſo wie die Che ſelbſt als ein kirchliches Inſti⸗ tut beurtheilt werde.

2) Daß die Ehe zwiſchen dem Mann und der Frauen Schweſter vom Souverain verſtattet werden koͤnne.

3) Daß die kirchliche Trauung weſentlich zur Vollziehung der Ehe gehoͤre.

Zu dem öten Titel du divorce Art. 230, daß der Ausdruck lorsquil aura tenu sa concubine