Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Es iſt nichts dabei zu erinnern, daß die Ver⸗ wandte vom Geſetz dazu autoriſirt, ihre obervor⸗ mundſchaftliche Gewalt vor dem geſetzlichen Termin niederlegen. Sie können beſſer als eine berichtende abminiſtrirende oder richterliche Bebörde, welche doch ſelbſt erſt die Verwandte fragen müßte, über die Lage und Verſtandeskräfte des Minderjährigen urtheilen. Es iſt im Grunbe einerlei, ob der Regent auf Be⸗ richt venia aetatis ertheilt, oder ob die zum Bericht qualificirte Behörde, nach eigner Einſicht und ohne Bericht ſelbſt emancipirt.

Es iſt ferner zweckmäßig, daß die von der Ver⸗ wandſchaft vor dem geſetzlichen Termin ausgeſproche ne Mündigkeitserklärung eingeſchränktere Wirkungen habe, als die geſetzliche. Auch bier behauptet die franzöſiſche Emancipation Vorzüge vor der deutſchen venia aetatis.

Aber auf jeden Fall bleibt die Vormundſchaft, nach dem unabänderlichen Gebot der Natur von der väterlichen Gewalt in Anſehung ihrer Quelle, ihres Umfangs, ihrer Beendigung verſchieden. Sie kann nicht eintreten, ſo lange die väterliche Gewalt fort vauert, ſie kann nicht neben und mit ihr beſtehen. Sie iſt ein öffentliches, kein Familieninſtitut. (Der Beſchluß folgt im nächſten Stück.)