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Die Notorietätsbeurkundung wird dem Tribu⸗ nale erſter Inſtanz des Orts vorgelegt, wo die Ehe burgerlich vollzogen werden ſoll. Das Tribunal bört vor allen Dingen die Anträge des Ministère public. Nachdem es die Angaben der Zeugen und die Urſachen, aus welchen die Geburtsurkunde nicht beigebracht werden kann, für zureichend oder unzu⸗ reichend hält, ertheilt oder verſagt das Tribunal der Rotorietätsurkunde die richterliche Anerkennung(72).
d) Endlich müſſen die Verlobten eine legale Urkun⸗ de über die Einwilligung ihrer beiderſeitigen Eltern, oder wenn dieſe nicht mehr am Leben ſind, ihrer Großeltern beibringen. Haben ſie keine Großeltern, ſo wird die Einwilligung des Familienraths erfor⸗
dert.
Die Nothwendigkeit der Einwilligung der Eltern/ Großeltern oder des Familienraths hängt vom Alter der Verlobten ab. Das Geſetz über die Ehe und über die Requiſiten derſelben beſtimmt darüber das Rähe⸗ re. Die Einwilligungsurkunden muß die Vorna⸗ men, den Ramen, das Gewerbe und den Wohn⸗ ort des künftigen Ehegatten ausdrücken. Alle diejenigen Perſonen, welche an der Ausfertigung der über die elterliche Einwilligung errichteten Beur⸗
tern wird im Iuten Artickel beſtimmt; indeſſen redet dieſer Artickel nur vom Verlobten. Da man indeſſen zwiſchen dem Foten und Ften Artickel ohne Noth keine Anatomie anneh⸗ men darf, ſo muß der Fute aus dem Foten Artickel ergänzt werden. Hiernach muß das, was der Artickel bon dem Ver⸗ lobten ſagt, auch von der Verlobten gelten⸗


