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die Ablöslichkeit der Gülten und Zehnten em⸗ pfindlich gekränkt werden.
Dies alles wollen die deutſchen Souveraine der Rheinbundsſtaaten nicht. Soll das Adels⸗ inſtitut— das ſcheint ihr Wille— ſchon nicht alspolitiſche in die Grundverfaſſung ver⸗ webte Korporation fortdauern, ſo ſoll doch we⸗ nigſtens die Achtung des Volks fortdauernd den Glanz berühmter Namen umgeben. Der me⸗ diatiſirte hobe Adel ſoll durch erbliche Hofämter die Zierde des Throns werdeu. Man führe in ihren Staaten den unmodificirten Koder Napo⸗ leon ein. Es wird ſich bald zeigen, daß das darin enthaltene Privatrecht das öffentliche un⸗ tergräbt und ſtürzt.
Drennung der geſezgebenden, rich⸗ terlichen und vollziehenden
Die Philoſophie des allgemeinen Staats⸗ rechts hatte im ſiebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert die Nothwendigkeit der Trennung der geſezgebenden richterlichen und vollziehenden Gewalt gepredigt. Die engliſche Konſtitution batte den wohlthätigen Einftus dieſer Trennung auf politiſche und bürgerliche Freyheit bewieſen. Mentesquieu war in Frankreich als der


