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ſche Qnelle poſitiverergänzender Rormen darbieten.
Es iſt weder jenes noch dieſes der Fall.
Der Koder Napoleon ſchweigt über man— che ſebr wichtige durch Bedürfniß und Sitten gebeiligte Rechtsinſtitute, z. B, über Emphy⸗ teuſe und Erbpacht, über Wiederherſtellung in den vorigen Stand u. ſ. w.
In dieſen und andern Fällen darf indeſſen der franzöſiſche Richter weder das römiſche noch das alte ſtatutariſche Recht als poſitive Rechts⸗ quelle zu Rath ziehen. Denn dadurch würde die Einbeit der Geſezgebung, welche im gan⸗ zen Gebiet der Monarchie eingeführt werden ſollte, unterbrochen werden. In allen vom Koder Napoleon nicht normirten Fällen würde in einem Departement und Arrondiſſement eine, in einem andern, eine andere poſitive Norm gelten. Der Hauptzwek der ganzen Legisla⸗ tion würde hierdurch untergraben werden.
Richt einmal in Anſebung des römiſchen Rechts durfte die franzöſiſche Geſezgebung eine Ausnahme geſtatten. Denn das römiſche Recht galt nie in ganz Frankreich, als ein fremdes ſubſidiariſches Recht. Es war dies nur in den
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