Teil eines Werkes 
Erster Band (1811)
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen

15

Rechtsunſicherheit könnte vielleicht ſchon in we⸗ nigen Jahren, durch weiſe adminiſtrative Maas⸗ regeln, durch den Fleis der Richter, durch die Thätigkeit der Schriftſteller, wenn nicht aufge⸗ boben, doch wenigſtens ſehr gemildert werden.

Zulezt würde aber doch immer eine obgleich nur partielle Rechtswillkühr definitiv an ibre Stelle treten.

Bekantlich ſtellt der Koder Napoleon kein vollſtändiges Civilgeſezbuch dar.

In den Gegenſtänden, welche er ausdrük⸗. lich beſtimt, geht er von der Jurisprudenz aus, und muß durch ſie erklärt werden. In Anſe⸗ bung der Gegenſtände dagegen, über welche er ſchweigt, läßt er die Jurisprudenz nakkend und iſolirt, ohne daß ſie in der Mannigfaltigkeit ih⸗ ter Anſichten durch das poſitive Geſez firirt wird, ſteben.

Er entbält eine berrſchende und Prinzipal⸗ legislation, indeß die nicht ausdrüklich aufgeho⸗ benen Beſtimmungen des alten franzöſiſchen droit écrit und des droit coutumier als be⸗ berrſchte und ſubordinirte Rechtszweige nicht un⸗ ter der Aegide des Geſezzes, ſondern der Ver⸗ nunft, nicht unter dem Schuz des objektiven, ſondern eines ſubjektiven Rechts ſteben bleiben.

Der Kodex Napoleon beſteht bekantlich aus