167 anfing. Das mochte, um einen anſcheinenden Widerſpruch mit den gedachten Artikeln zu heben, hier ausdrucklich zu bemerken ſeyn.
2280. Artikel.
Der wirkliche Beſitzer der geſtohlnen Sa⸗ chen iſt, wenn er vorſchriftsmaͤßig ſeinen Autor nachweiſen kann, auf alle Weiſe als redlicher Beſitzer zu betrachten.
2281. Artikel.
Die Verfuͤgung wegen Abmachung der an⸗ gefangenen Verjaͤhrung nach den bisherigen Ge⸗ ſetzen iſt analog auf mannigfaltige andere Rechts⸗
verhaͤltniſſe anzuwenden, bei denen derſelbe Grund eintritt.
*——


