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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Erklaͤrung von ſeinem Willen abhing. Das Gericht aber darf nie eine Hypothek geben, die einer ſolchen Reduction bedurfte, weil es ſeine Schaͤtzung gleich nach einem angemeſſe⸗ nen Maßſtab beſtimmen muß.

2180. Artikel.

Verjaͤhrung kann ſchwerlich gegen eine Hypothek Statt finden, weil der Schuldner von der Laſt, die auf ſeinem Gute haftet, noth⸗ wendig Kenntniß haben muß, und bei einer zweckmaͤßigen Organiſation der Uebertragung von Grundſtuͤcken ein Dritter nie zu dieſem Beſitz gelangen kann, ohne dieſe Laſten zu uͤbernehmen. Am allerwenigſten kann ſie ein⸗

treten, wenn die Hypotheken⸗Buͤcher nach

Grundſtuͤcken gefuͤhrt werden: dann conſtirt zu jeder Zeit die Exiſtenz und die Beſchaffen⸗ 2 2