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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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159
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159 2135. Artikel.

Die Befreiung gewiſſer Hypotheken von der Eintragung oder Inſcription, iſt der uͤber alles wichtigen Gewißheit des eingetragenen hypothekariſchen Glaͤubigers in Anſehung ſei⸗ nes Rechts immer nachtheilig. Sie ſollte da⸗ her nie Statt finden; auch duͤrfte der Ein⸗ tragung kein erheblicher Grund entgegen ſte⸗ hen, nach den in dem Artikel ſelbſt getrof⸗ fenen Beſtimmungen.

In Anſehung des Vormundes inſonderheit waͤre es wuͤnſchenswerth, die Hypothek, wo nicht ganz zu bermeiden, doch dadurch min⸗ der nachtheilig zu machen, daß man andere Anſtalten zur ſichern und ſchnellen Belegung der eingehenden Gelder trifft. Dieß läßt ſich erreichen durch irgend ein öffentliches Inſtitut zum Vortheil aller Intereſſirten, und ſelbſt des Geldumlaufs im Allgemeinen.