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cherſtellung zu klagen, weil dieſer in zerruttete
Vermoͤgensumſtaͤnde geraͤth.
Mehrere Gegenſtaͤnde ſind uneroͤrtert ge⸗ blieben, die taͤglich in rechtlichen Verhaͤltniſſen vorkommen, als die Vorſchriften wegen der Ruͤckbuͤrgen; wegen der Verpflichtung der Glaͤubiger, den Buͤrgen jede veraͤnderte Verab⸗ redung mit dem Schuldner, jede Nachſicht an⸗ zuzeigen, um ihre Einwilligung zu erhalten; wegen der Vortheile, die es dem Buͤrgen erlaubt iſt, anzunehmen u. ſ. w.


