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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Seite
51
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51 war, oder durch denjenigen von beiden Ehegatten, der dieſer Einwilligung bedurfte.

Der Ehegatte, welcher der Einwilligung bedurfte, kann wohl kaum berechtigt ſeyn, die Ehe aus dem Grunde anzugreifen, weil ſie nicht gegeben wird. Er wuͤrde dann gewiſſermaßen Vortheil ziehen von einer dem Geſetz zuwiderlau⸗ fenden Handlung.

184. Artikel.

Haben die Ehegatten das geſetzliche Hinder⸗ niß erweislich gewußt, ſo ſind ſie als Uebertre⸗ ter eines verbietenden Geſetzes zu beſtrafen. In den Faͤllen aber, wo Diſpenſation ertheilt wer⸗ den kann nach Art. 164, koͤnnen ſie nicht die tullitaͤtsklage erheben. Die entgegengeſetzte Verfuͤgung waͤre dem Anſehen der Geſetze nach⸗ theilig und wuͤrde nur Uebertretungen beguͤn⸗ ſtigen.