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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Auch in Anſchung der Sprache haͤtte ein ſol⸗ ches Bundesgeſetz ſchon einen entſchiedenen Vorzug. Das Gewicht dieſer Betrachtung wird ſicher Niemand uͤberſehen, der die Geſchaͤfte nur etwas kennt. Es iſt nicht moͤglich, daß die Sprache eines fremden Geſetzes vollkommen uͤber⸗ tragen werde: die zahlreichen Ueberſetzungen des Coder Napoleon geben davon abermals unwider⸗ legliche Beweiſe. Je vollkommener die Abfaſſung des Originals iſt, deſto mangelhafter wird die ueberſetzung im Vergleich mit den Vorzuͤgen des Hriginals. Dazu kommt noch die Terminolo⸗ gie bei den Deutſchland eigenthuͤmlichen Einrich⸗ tungen und Verhaͤltniſſen. So leicht Verwechs⸗ lungen und Mißdeutungen entſtehen, wenn man Franzoſiſche Terminologien auf Deutſchen Boden verpflanzen will, ſo undeutlich und unbeſtimmt wird die Sprache des Geſetzes, wenn urſpruͤng⸗ lich deutſche Sitten und Einrichtungen durchaus nach Franzöſiſchem Leiſten abgemeſſen werden. Wie ungleich viel beſſer, daß jedes Land bei

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