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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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5 Herrſchaft mehr noch begruͤndete, als die Roheit der Volker, die deſſen Einfuͤhrung als Wohlthat verehren mußten, das iſt die Brauchbarkeit ſei⸗

ner allgemeinen Grundſätze. Hierin entſpricht

es ungleich mehr, als alle andere Geſetzbuͤcher, die wir kennen, den Forderungen, welche die buͤrgerliche Geſellſchaft an ein allgemeines Recht machen koͤnnte. Dieß muͤſſen fremde Ge⸗ ſetzgeber ſelbſt dann einräͤumen, wenn ſie ein Nationalgeſetz an ſeine Stelle ſetzen. Mehr oder weniger ſind die neueren Geſetzbuͤcher Nachbil⸗ dungen des Romiſchen. Das Daniſche und Schwediſche, eigenthuͤmlicher als eines von die⸗ ſen, haben zwar weniger daraus entlehnt: aber durch ihr Stillſchweigen uͤber viele allgemeine Rechtslehren ſcheinen ſie die Kenntniß und den Gebrauch der Roͤmiſchen geſetzlichen Beſtimmun⸗ gen vorauszuſetzen.

Aber die Entwickelung dieſer Grundſätze, die Beſtimmungen der Anwendung waren berech⸗