Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
21
Einzelbild herunterladen

Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. Art. XXI.

Die Erbſchaften werden auf die Kinder und Des⸗ zendenten des Verſtorbenen, auf ſeine Aszendenten und ſeine Kollateral Verwandte in der Ordnung und nach den Regeln, welche hiernach beſtimmt ſinb, ubertragen.

Art. XXIl.

Das Geſetz erwägt weder die Gattung noch den

Anmerkungen. Drittes Kapitel.

Zum Art. 22. Es beſtand in dieſer Hinſſcht zwiſchen dem roͤmiſchen Rechte und den Herkommen ein offen⸗ barer Widerſpruch. Nach dem erſten bildete alles Vermogen des Verſtorbenen nur eine Maſſe, welche dem nächſten Verwandten zufiel. Nach den Herkom⸗ men gab es hingegen ſo viel Erbſchaften, als es Gattungen von Gütern gab. Ein Verſtorbener hin⸗ terließ einen Erben der Moͤbel und Acqueſte, einen Erben der eigenthuͤmlichen väterlichen Guͤter, und einen des eigenthumlich muͤtterlichen Vermoͤgens. Zuweilen konute dieſelbe Perſon alle dieſe Eigenſchaf⸗ ten vereinigen, aber oft waren ſie unter mehrere Haͤupter zerſtreut, die ſelbſt unter ſich oft nicht ein⸗ mal durch die Bande der Verwandſchaft verbunden waren.

Der Wunſch, die Familien Guter beiſammen zu be⸗ halten, hatte zuerſt den Unterſchied der eigenthuͤmlichen Guͤter, d. h. der durch Erbſchaft zugefallenen Im⸗ mobilien, in die Herkommen aufnehmen laſſen.