060
von Verbindlichkeiten(par l'effer des obligatons) erworben und uͤbertragen.
Art. I.
Das Eigenthum wird auch durch Acceſſion oder Inkorporation, und durch Verjährung erworben.
Anmerkungen.
Sicherheit und Eigenthum, die Grundlagen der Geſellſchakt, müſſen auch die des Civil Geſeßbuches ſein. Dieſe Sicherheit beſchraͤnkt ſich nicht auf die Befugniß, zu gehen, zu kommen, uber ſeine Perſon zu verfügen; ſie begreift alles, was auf den Zu⸗ ſtand der Perſon Bezug hat, die Rechte in der Familie, die Exiſtenz in der Geſellſchaft. Deshalb muſte der Zuſtand der Perſonen der erſte Gegenſtand des Geſezbuches ſein; der zweite das Eigenthum.
Das Eigenthum wird erworben, und übertragen; allein ehe man beſtimmen kann, wie es übertragen wird, muß die Art beſtimmt werden, wie es erwor⸗ ben werden kann.
Die erſte und natüͤrlichſte Art zu erwerben, die Occupation(Veſitznahme), fällt in der Geſellſchaft weg. Sie iſt nur ein Faktum, welches mit der Deten⸗ tion(dem Veſitzſtand) der oecupirten Sache aufhört. Ein anderer koͤnnte ein Immoͤbel occupiren„welches ich eben occupirt und verlaſſen bätte; um dieſe aufein⸗ anderfolgende Occupationen, welche eine ewige Quelle von Zwiſtigkeiten ſein würden, zu verhindern, muſte man der Occupation einen geſetzlichen Karakter, und dem Faktum, welches ſie konſcituirt, einen Rechts⸗ Titel geben. Die Occupation ohne dieſen Titel iſt alſo kein ErwerbsMittel mehr.
Das Eigenthum erwirbt man alſo durch Erbſchaft, Schenkungen, Kontrakte oder Folgen von Kontrakten; ferner durch Acceſſion, wenu ein Zuwachs ſich einer von uns beſeſſenen Sache ſo auhängt, daß er ohne


