20½ II. B. VI. T. Von Grund⸗Pflichtigkeiten.
Wo ſie eine beſondere nicht auf jene rückweiſende Vertrags⸗ Beſtimmung hat, da kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht ſtatt finden, wenn gleich in den allgemeinen Polizey⸗Vorſchriften, wegen Veränderung des Preiſes der Dinge, eine ſolche zugelaſſen würde.
710. hd. Der Bann;Eigenthümer iſt ſchuldig die Anſtalt ſelbſt in demjenigen baulichen Stand zu unterhalten, und mit der⸗ jenigen Bedienung zu verſehen, welche für gewöhnliche Zeiten zu Be⸗ ſorgung der Bedürfniſſe der Bannpflichtigen hinreicht.
710 he. Der Bannpflichtige, der wegen auſſergewöhnlichen Ereigniſſen oder Saumſaal des Banneigenthümers nicht in der ſach⸗ gemäſſen Zeit gefördert werden kann, darf ſich anderer Anſtalten bedienen; er darf auch in dem zweyten obiger Fälle den Banneigen⸗ thümer um Entſchädigung belangen. 3
710 h f. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertretungsfall wenn nicht der Rechtstitel durch eine beſondere Strafzuſage der Ent⸗ ſchädigung vorſorgt, den entgangenen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebſt Erſaz aller Koſten entrichten.
710 h g. Der Banneigenthümer kann ohne Zuſtimmung der Bannpflichtigen ſein Bannreiht aufheben, auch die ganze dafür be⸗ ſtimmte Anſtalt abthun; doch lezteres nur, nachdem er es den Bann⸗ pflichtigen ſo zeitig voraus verkündet hat, daß dieſe zuvor ſich eine
andere Gelegenheit zu Verrichtung jener Geſchäfte ausmitteln können,
710 hh. Die Nicht⸗Rüge einer erlaubten oder unerlaubten Verrichtung der gebannten Handlung an unberechtigten dritten Or⸗ ten begründet keinen Nichtgebrauch des Bannrechts, ſondern nur der Verfall der Anſtalt(710 h d.) oder die Nichterneuerung der Bann⸗ Urkunde in der geſezlichen Zeit(710 fc.)
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