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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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202 1I. B. Vl. TC. Von Grund⸗Pflichtigkeiten.

Nichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einforderung geſchehen, als auch wenn eine Einforderung in geſezlicher Zeit unvexfolgt geblieben iſt,

710 fm. Jede Erb⸗Gült, von welcher nicht urkundlich erwieſen wer⸗ den kann, daß ſie urſpruͤnglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wiederkäuflich: ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündung durch Darlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags abgekauft wer⸗ den; der Betrag wird bey Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Durchſchnitt des Preiſes beſtimmt.

* Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten.

710 ga. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, ſondern ledig⸗ lich der Beſizer eines gewiſſen Orts, Hofs oder Guts Leiſtungen oder Dienſte, und zwar nicht unmittelbar an ein gewiſſes Grundſtück, ſon⸗ dern nur an jene, die innerhalb eines Orts⸗ oder Gutsmarkung an⸗ ſäſſig ſind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Anſäßigkeit überhaupt, nicht auf einen beſtimmten Gutsbeſiz bedingt iſt, jedoch auch nicht aus einer Staats⸗Berxechtigung, ſondern aus bürgerlichen Rechtsverhältniſſen fließt, da iſt eine Grundpflichtigkeit vor⸗ handen.

710 gb. Nur ein Geſez kann ſie begründen. Das Geſez dul⸗ det jene. die dermalen in rechtmäßiger Uebung ſind; ſo lang ſie nicht abgelöst werden; aber keine Wiederauflebung derjenigen, welche auſſer Uebung ſind; keine neue Einführung derſelben.

710 gc. Die Grundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem ſie anhängen, erworben oder beſeſſen, noch auf ein anderes Gut übergetragen werden.

710 g d. Die Grundpflichtigkeit begründet ſo wenig als eine Grunddienſtbarkeit eine Gewalt über die Markung oder über diejeni, gen, welche darinn anſäßig ſind, und muß alſo gegen diejenigen.