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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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200 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.

710 c d. Nichtübung iſt vorhanden, ſo oft der Zehendherr ruhig geſchehen läßt, daß der Zehendmann die Frücſt⸗ unverzehendet heimführt.

710 ee. Verſizung und Erſizung des Zehendens kann nur auf das einzelne beſtimmte Grundſtück und auf die beſtimmte Frucht⸗ gatkung angewandt werden, bey welcher während der Verjährungs⸗ Zeit gleichförmig die Nichtübung ſtatt fand.

710 ef. Auf andere Grundſtücke oder Gattungen kann Erſi⸗ zung nur alsdann ausgedehnt werden, wenn jeweils auf allen ange⸗ blümten Feldern eines Bezirks oder allen Gattungen der Erzeugn i die Verzehndung geſchah oder unterblieb, wo alsdann jedesmal auch die ungebaut gebliebene zehendbare Felder und die nicht angepflanzte Gattungen des nehmlichen Bezirks in den Beſiz mit einbegriffen zu achten ſind.

» Zweytes Kapitel. Von Erb⸗Guͤlten und Zinſen.

710 fa. Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Erſtere in Er⸗ zeugniſſen des Bodens, Leztere in Geld oder Thieren, welche ein Ei⸗ genthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden ge⸗ treuen Inhaber des Gültrechts zahlen muſf.

710 fb. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht als in der Form von Erbrenthen nach Saz 550 beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſo weit ſie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Beſiz gedeckt ſind.

710 fc. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Bereine verlieren ihre Beweiskraft durch dreyßigjährigen Zeitverlauf, und müſſen, dem Saz 2263 gemäs, zuvor jedesmal erneuert werden.

710 fd. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Eußf fangs⸗ Ort und die Lieferungsart beſtimmen. 1.

710 fe. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Eült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlaſſungsfall