II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 199
910. dc. Der alte Zehenden inneyhalb eines Kirchſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchen⸗Vermögen vorhanden, und nicht eine Baufreyheit beſonders erwieſen iſt, die Laſt des Bey⸗ trags zu Kirchenbau⸗Bedürfnißen auf ſich.
Ueber uUmfang und AnwendungsFälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſeze.
710. dd. Der Zehenden kann durch Herkommen oder beſondere Rechtstitel die Laſt einer Abgabe zur Pfarrbeſoldung auf ſich haben.
Wo dieſes der Fall iſt, da kann jedoch dieſe Laſt nicht erhöhet wer⸗ den, wenn nicht aus den vorigen beſondern Rechtsverhältniſſen eine
ihm eigens obgelegene Pflicht, für die Bedürfniſſe der Pfarrbeſol⸗ dung einzutreten, dargelegt werden kann.
* Vierter Abſchnitt. Von Erloͤſchung des Zehend⸗Rechts.
710. ea. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswärtiger, deſ⸗ ſen Heimathsſtaat die Zehenden ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehenden iſt, für den Landes oder Ortsherrn oder die Mar⸗ kungs⸗Gemeinde, je nachdem Einer oder der Andere früher von die⸗ ſer Erlaubniß Gebrauch macht, mittelſt Darlegung desjenigen Werths, um welchen in jenem Heimathsſtaat die Abloſung eines gleichen Ze⸗ hendrechts würde ſtatt gefunden haben, eingelöſet werden.
710 eb. Keine perſönliche Eigenſchaft des Gutsbeſizers kann die Zehendpflichtigkeit des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts⸗Eigenthum in Händen des Zehendherrn iſt; aber ſie er⸗ Iiſcht nicht dadurch, ſondern lebt kraft Geſezes wieder auf, ſobald es in andere Hände kommt.
7io ec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nichtübung gleich jeder Gutsdienſtbarkeit verloren, und wird auch durch ſolche in Abſicht auf Gattungen oder Bezirke beſchränkt, auf welche und in
welchen es zu üben, Gelegenheit war.


