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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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198 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.

ſicht ungebaut läßt, oder es zu Haus⸗und Hofpaithe benuzt; er ver⸗ liert aber auch dadurch ſein Zehend⸗Recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren Anbau komutt.

710, cu. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des An⸗ baus eines ſolchen Landes, das in Unbau verfallen iſt, oder ganz neu umgebrochen werden ſoll, auf eine beſtimmte Zeit in Bezug auf jenes Land für ruhend erklärt werden. Die Zeit beſtimmt die Ober⸗

Polizeybehorde nach Verſchiedenheit der Mühe und Wagniß des neuen Anbaues.

710. cv. Wer ſeine Früchte unverzehndet einheimſt, an deſſen ſammtliche in ſokchem Jahr eingeerndete Früchte kann ſich der Ze⸗ hendherr wegen des Erſazes mit gleichem Recht halten, als ob er darauf Pachtſchilling zu fordern hätte; keineswegs aber an das Gut ſelbſt, noch an dritte Beſizer deſſelben.

710. cwW. Wo in einem Streitfall Beſtimmungen des Zehend⸗ bezugs zweydeutig erſcheinen, da iſt die Entſcheidung für die Zehend⸗ Laſt innerhalb obiger allgemeinen Schranken, aber gegen jede Er⸗ ſchwerung derſelben; für den alten Zehenden gegen den Neubruch; und für den groſſen gegen den kleinen zu geben.

* Dritter Abſchnitt. Von den Zehend⸗Laſten⸗

710. da. Kein Zehenden iſt ſchuldig, an den gewöhnlichen Aufla⸗ gen auf das Gut, an den gemeinen Unterhaltungs⸗Koſten deſſelben, und an den Anbau⸗Bewahrungs⸗ und Erndte⸗Koſten der Früchte etwas zu tragen.

710 d b. Jeder muß hingegen an demjenigen auſſerordentlichen Aufwand verhältnißmäßig mitleiden, welcher für Rettung des ze⸗ hendbaren Grund und Bodens vom Untergang z. E. durch Waſſer⸗ bau, oder der Früchten gegen das gänzliche Verderben z. E. durch Abkauf einer Fouragirung, durch Hagelverſicherung u. ſ. w. zu machen iſt. 48