ͤͤͤͤdͤſſſſ
In. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. ꝛ9r ſchehe. Dergleichen Pforten⸗Scheuer⸗ und Kelter⸗ auch Sack⸗ und Faß⸗Zehenden kann nicht neu eingeführt werden.
710. co. Die ausgezehendeten Früchte muß der Zehendherr
auf ſeine Koſten und Gefahr einheimſen. Es kann, wo es jezt ſchon Rechtens iſt, der Zehenden fahrend
ſeyn, ſo, daß ihn der Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen
muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf den Zehendpflichtigen, wo ſie nicht aus geſezwidrigem Verzug von ſelbſt fließt, ſie mag geſche⸗ hen ſeyn, oder künftig erſt geſchehen, iſt nichtig.
710. cp. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter zur
Zeit der Erndte Aufſeher und Arbeiter ſenden, damit ordentlich aus⸗
gezehndet, und von ſolchen der Zehenden in Empfang genommen werde. 4
710. cqd. Wo im Verzehenden auf dem Feld bey einem Gut unter zehn Garben, Schober u. ſ. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzählen, wenn gleich der Beſizer des zehendbaren Guts in dem nemlichen Zehend⸗Bezirk noch andre Gü⸗ ter mit dem nemlichen oder einem ähnlichen Erzeugniß hat: ſondern was unter Zehn übrig bleibt, davon iſt das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr Garben ſind, andernfalls Nichts.
710. cr. Das Fortzählen von einem Jahr zum andern findet auch nirgends ſtatt, als bey dem Blutzehenden.
710. es. Wo durch rechtsverzährte Zeit gleichförmig eine Ab⸗ gabe in Geld oder Früchten, ſey es nun in derßleichen Fruchtgattun⸗ gen oder wechſelnd nach der Anblümungsart des Jahrs(in Land⸗ achtsweiſe) gegeben worden iſt, da gilt dieſes für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff auf den Zug⸗Zehenden nicht zu, wo ſolcher nicht durch den Entſtehungs⸗Titel jener Verzehndungs⸗Art urkundlich gerechtfertigt werden kann.
710. ct. Der Zehendherr hat kein Recht auf Zehend⸗Vergü⸗ tung, wann der Eigenthümer ſein Feld mit Obrigkeitlicher Nach⸗


