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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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294 m.. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.

710 b d. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch Ackerfurchen, und dergleichen unſichere Spuren geführs werden, ſondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend⸗Grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Ausſage beglaubter Zeugen, daß ſie von ihren Eltern und Vor⸗ Eltern vor dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden ſey, wann ſie einem unbollkommenen Urkunden⸗Beweis zur Unterſtüzung dienen.

n10 be. Wer ein Recht zum Markungs⸗Zehenden hat, darf es auf jedes unausgeſonderte Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne dieſen in abgeſteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen.

z10 bf. Wer in einer Markung oder in einem beſondern Ze⸗ hendbezirk, welche vermög allgemein ſprechender Rechtstitel frey ſind, irgend eine Gattung des Zehendrechts augiilen will, muß ihre Zuſtändigkeit beſonders darthun.

zio b g. Anſchwemmungen fallen unter diejenige Zehendherr⸗ ſchaft und unter dasjenige Zehendrecht, welchem das Haupt⸗Grund⸗ ſtück unterliegt.

* Zweyter Abſchnitt. Von dem Zehend⸗Bezug. 710 ca. Der Zehendbezug erhält ſeine Beſtimmung in jeder Ortsgemarkung durch Verträge und Herkommen, wo dieſe aber nicht Maas geben, durch nachfolgende Regeln:

10. cb. Jede Frucht des urbaren Bodens, ſie ſey natürlich oder erzogen, klein oder groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht erſte oder zweyte im Jahr, iſt im Zweifel zehendbar.

710. cc. Das Gewächs der Hausgärten, die erzeugniße der KThiere, der Erwachs der Wälder iſt im Zweifels⸗ Fall für nicht zehendbar zu achten.