o
II. B. v. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 193
710 a b. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenz⸗ ee Feldbezirk iſt alsdann zehendfrey, wenn darinn ſeit dreyßig oder t 4 6. mehr Jahren Niemand auf das angebaute Land eine Zehend⸗Anſprache
geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen, welche ein von der
Rechtsbehörde ausgefloſſener oder durch Erſizung beſtärkter Freyſpre⸗ chungsbrief ſchüzt.
710 ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in beſon⸗ dern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da ſchadet dieſes der Zehendfreyheit der Gemarkung nicht.
70 ad. Ein einzelnes Grundſtück in einer zehendbaren Lage iſt nur zehendfrey, wenn und ſo lang es einen gültigen oder durch Erſizung rechtskräftig gewordenen Freyheitstitel für ſich hat.
* Erſter Abſchnitt. Von der Zehend⸗ Heerſchaft.
gno ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum nachweiſet, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von neuumgebrochenem Feld.
710 b b. Wer ein Recht zum alten Zebenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf ſprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen.
Eine ſolche Ausdehnung ſteht kraft Geſezes dem Orkspfarrer der Gemarkung bey dem kleinen Zehenden zu, wenn er dieſen auf der Gemarkung hat.
.
70 be. Neubruch iſt alles Land inner⸗ oder auſſerhalb einer Ge⸗ markung, welches aus einem ein Menſchenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht wird, ſo lang nicht ein früherer Anbau deſſelben bewieſen, und ſofern nicht ſeine zezige Ur⸗ barmachung gegen Ueberlaſſung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau gef ſchieht, wo lezternfalls deſſen Zehend⸗Schuldigkeit auf jenen übergeht.
Geſezbuch. N


