1292 1I. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.
7⁰9. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtuͤck gehoͤrt, das mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zu— ſteht, da hindert die Ausuͤbung des Einen die Verjaͤhrung auch zum Vortheil aller uͤbrigen Miteigenthuͤmer.
710. Iſt Einer unter den Miteigenthuͤmern, wider den die Verjaͤhrung nicht laufen konnte, zum Beyſpiel ein Minderjaͤhriger, ſo werden durch ihn auch die Rechte der uͤbrigen erhalten.
* Fuͤnfter Titel. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten.
710 a. Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Liegenſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vor⸗ theil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Beſizers, ſondern zum Vortheil jedes getreuen Rechts⸗Inhabers beſtehen. Nur das Geſez kann dergleichen Laſten erſchaffen.
710 b. Das Geſez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen.
* Erſtes Kapitel. VBom zZehenden.
710 aa. Jedes Grundſtück das urbar iſt, oder urbar wird, bringt auf ſeinen Inhaber die Schuldigkeit einen beſtimmten Theil ſeiner Früchte zurückzulaſſen, wenn es nicht in einer zehendfreyen Gemar⸗ kung liegt, oder eine ihm beſonders erworbene Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulaſſende Theil heißt der Zehenden; das Recht, ihn für ſich zu beziehen, die Zehendherrſchaft; und die Summe der rechtlichen Beſtimmungen über den Balu und die Laſien deſſel⸗ ben, das Zehendrecht.
710 a b. Eine


