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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
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11. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 192 Vierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erloͤſchen.

703. Dienſtbarkeiten erloͤſchen, wenn man wegen veraͤndertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausuͤben

kann.

7⁰4. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zuruͤck kommen, wo man ſie ausuͤben kann, ehe die Zeit ihrer Erloͤſchung abgelaufen iſt.

705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſo bald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtuͤck an den nemlichen Eigenthuͤmer kommen.

Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veraͤuſſerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmahl der Dienſtbarkeit weggeſchafft, noch das Gegentheil aus⸗ druͤcklich bedungen wird.

7⁰6. Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreyßigjaͤh⸗ rigen Nichtgebrauch verſeſſen.

7⁰7. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſt⸗ barkeiten haben jene dreyßig Jahre einen verſchiedenen An⸗ fang: von dem Tag, wo man aufgehoͤrt hat, ſie zu benu⸗ zen, werden die unſtaͤndigen Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtſtaͤndigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall.

7⁰38. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeuͤbt wird, kann eben ſo durch Verjaͤhrung verändert werden.